b) Die B.________ AG reichte am 23. Mai 2011 ihre Duplik ein, in welcher sie beantragte was folgt (Vi-act. A.IV): 1. Ziffer 1.1 des Rechtsbegehrens sei abzuweisen. 2. Ziffer 2.1 des Rechtsbegehrens sei abzuweisen und es sei für das bestehende faktische Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend Lager ein Mietzins von Fr. 15.00 festzulegen. D. Mit Urteil vom 28. August 2013 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt: Kantonsgericht Schwyz 4 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.