2.1 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen schliessbaren Lagerraum zur Verfügung zu stellen. Bis zur Umsetzung dieser Massnahme durch den Vermieter sei der monatliche Mietzins seit dem 18. Dezember 2009 mit Fr. 5.00 herabzusetzen und dem Kläger zu viel geleistete Mietzinse nebst Zins zu 5% zurückzuerstatten. Dies unter dem Vorbehalt der Klageerhöhung bis nach Durchführung des Beweisverfahrens. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.