2.3 Die Beklagte sei gestützt auf Art. 259e OR zu verpflichten, dem Kläger Fr. 100.00 als Schadenersatz nebst Zins zu 5% seit dem 18. Dezember 2009 zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Klageerhöhung. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Kantonsgericht Schwyz 3 b) Die B.________ AG trug in ihrer Klageantwort vom 6. September 2010 auf vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers an (Vi-act. A.II).