{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Messpunkte 2, 3, 7 und 8 seien keine kritischen Stellen für Oberflächenkondensation. Die Messpunkte 4, 5 und 6 seien unter anderem fehlerhaft festgelegt worden, weil am Fensterglas keine Schimmelbildung auftrete. Eine echte mögliche kritische Stelle sei der Messpunkt 1. An diesem Ort würden deutliche\nSchimmelpilzspuren zu sehen sein und es handle sich um eine Fläche gegen\nAussen, welche nicht von der Bodenheizung beeinflusst werde. Vom Messpunkt 1 seien aber keine Ergebnisse vorhanden, weil dieser nach ca. einer\nStunde infolge eines falschen Messsignals ausgefallen sei. Die ganze Fassadenwand gegen aussen sei somit überhaupt nicht gemessen worden. Die Expertise sei deshalb unvollständig. Vom einzigen, richtig gewählten Messpunkt\n1 seien weder Infrarotbilder noch Oberflächentemperaturen vorhanden. Die\nFeststellung im Gutachten, wonach anhand der Infrarotbilder auch beim\nMesspunkt 1 keine Wärmebrücken zu erwarten sei, stelle eine unwahre\nSchutzbehauptung dar. Damit sei das Gutachten in Bezug auf Oberflächenkondensation und unzulässige Wärmebrücken unvollständig und weder nachvollziehbar noch schlüssig. Ausserdem habe es der Experte unterlassen, die\nin der Liegenschaft (also ausserhalb der vom Berufungsführer gemieteten\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nRäumlichkeiten) herrschende Feuchtigkeit zu beachten, obwohl dieser selbst\nfestgestellt habe, dass der Korridor vor dem Loft/Atelier feucht gewesen sei.\n\nbb) Der Vorderrichter hat die vom Experten gewählten Messpunkte zu Recht\nnicht in Zweifel gezogen. Zuzustimmen ist dem Berufungsführer zwar, dass im\nNormalfall auf dem Fensterglas selbst kein Schimmelpilz wächst. Indessen\nwird aus dem Gutachten deutlich, dass die Messpunkte der Ermittlung der\nOberflächentemperatur und schliesslich der Bestimmung des Risikos von\nOberflächenkondensation dienen. Es ist allgemein bekannt, das insbesondere\nin der kalten Jahreszeit auf dem Fensterglas Wasser kondensiert und damit\ndeutlich als Tropfen wahrnehmbar ist. Die Anordnung der Messpunkte 4, 5\nund 6 ist deshalb selbst ohne besondere Sachkunde in diesem Bereich nachvollziehbar. Die Messpunkte 2 und 3 erscheinen angesichts der durch die Infrarotaufnahme erkennbaren Unterschiede der Oberflächentemperatur der\nWand links als tauglich (vgl. Vi-act. D.4.1, S. 10). Gestützt auf diese Infrarotaufnahme kann auch ein Einfluss der Bodenheizung auf den (unteren) Messpunkt 3 als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Ausserdem blendet der Berufungsführer bei seiner Kritik an der Wahl der Messpunkte aus, dass die\nAussenwand des Mietobjektes gänzlich aus dem Fenster samt Rahmen\nbzw. der verglasten Schiebetüre besteht (vgl. Vi-act. D.4.1, Ziff. 3.1 auf S. 5).\nEs erscheint deshalb als sachgerecht, dass der Experte einerseits Messpunkte an der Innenwand nahe dem Fensterrahmen (Messpunkte 2 und 3) und\nandererseits einen Messpunkt auf dem Fensterrahmen der Aussenfassade\n(Messpunkt 7) bestimmte. Ausserdem zeigt der Vergleich des oberen und\nunteren Fensterrahmens auf dem Infrarotbild, dass die Bodenheizung entgegen der Ansicht des Berufungsführers keinen Einfluss auf den Messpunkt 7\nhatte. Ferner kann auch die Wahl des Messpunktes am Fussboden nicht beanstandet werden, weil sich unbestrittenermassen an der Sockelleiste unterhalb des Fensters Feuchtigkeitsspuren zeigten (vgl. Vi-act. D.4.1, S. 7). Dass\nder Experte schliesslich die Feuchtigkeit im Loft/Atelier mass und nicht auch\nnoch im Korridor ausserhalb der eigentlichen Mietsache, gibt keinen Anlass\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nzur Kritik. Der Experte hatte den Auftrag, die Ursache des Schimmelpilzbefalles im Mietobjekt zu ermitteln. Der Berufungsführer macht denn auch nur einen Mangel im eigentlichen Mietobjekt geltend und beanstandete den Zustand\ndes Korridors nicht. Schliesslich hat der Experte deutlich festgehalten, dass\nWärmebrücken ausgeschlossen werden können (vgl. Vi-act. D.9, S. 5, Frage\n2), selbst wenn keine Messresultate des Messpunktes 1 vorliegen.\n\nh) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die persönliche Ansicht des Berufungsführers die vom Gerichtsgutachter festgestellten Befunde\ngesamthaft nicht umzustossen vermag. Die Beweiswürdigung des Vorderrichters gibt keinen Anlass zur Kritik. Das gerichtliche Gutachten ist schlüssig; die\ngutachterlichen Feststellungen werden nachgewiesen und begründet. Der\nExperte stützt seine Ausführungen auf den erstellten Sachverhalt. Er beantwortet sämtliche Fragen unmissverständlich und mit nachvollziehbaren Ausführungen. Die vorderrichterliche Beweiswürdigung ist daher nicht zu beanstanden. Der Vorderrichter hat in Bezug auf das gerichtliche Gutachten weder\nden Sacherhalt unrichtig festgestellt noch Recht unrichtig angewandt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb vollumfänglich zu bestätigen.\n\n"}