{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 18.08.2014 ZK1 2013 35\nRegeste:\nMietrecht | Vertragsrecht\n\ndd) Neu ist schliesslich der Hinweis des Berufungsführers auf den verfügten\nNutzungsstopp. Ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen novenrechtlich\nunzulässig ist, verfängt die Argumentation des Berufungsführers hierzu nicht.\nEr wurde vom Gemeinderat Feusisberg lediglich aufgefordert, die Nutzung\ndes Mietobjektes als Wohnung zu unterlassen. Der zonenkonforme Gebrauch\ndes Mietobjektes als Geschäftsräumlichkeit und insbesondere das Betreten\nund Verweilen zu gewerblichen Zwecken wurde ihm nicht untersagt. Der Berufungsführer hätte daher in der Messperiode das Mietobjekt ohne Weiteres\nlüften können, zumal er in dieser Zeit unbestrittenermassen in der Wohnung\nwar und darin Wäsche zum Trocknen aufhängte (vgl. Vi-act. D.4.1, S. 8).\n\nf) Nicht stichhaltig ist überdies das Vorbringen des Berufungsführers, wonach ihm auch dann kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, wenn\nein mangelhaftes Lüftungsverhalten seinerseits bewiesen worden wäre, weil\ndie Berufungsgegnerin ihn nicht bzw. nicht korrekt über die Lüftung der Wohnung instruiert habe. Von einem Mieter darf erwartet werden, dass er auch\nohne ausdrücklichen Hinweis eine Räumlichkeit bei Tätigkeiten, die naturgemäss mit erhöhter Luftfeuchtigkeit einhergehen, vermehrt lüftet. Es ist\nselbstredend, dass der Mieter jene Öffnung für eine Lüftung der gemieteten\nRäumlichkeit wählt, welche den grössten Luftaustausch ermöglicht. Wieso\ndies für den Berufungsführer nicht ersichtlich gewesen sein soll, legt er weder\ndar noch ist dies nachvollziehbar. Es musste für ihn auch ohne ausdrücklichen\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nHinweis der Berufungsgegnerin auf der Hand liegen, dass die effizienteste\nLüftungsmöglichkeit jene über die Schiebetüre ist. Dagegen bringt der Berufungsführer zwar noch vor, dass eine ganzjährige Lüftung über die Schiebetür\nnicht geeignet sei wegen der Gefahr von Witterungseinflüssen und Immissionen sowie der Möglichkeit des Betretens des Mietobjektes durch Dritte. Dieses Argument ist aber aus novenrechtlichen Gründen nicht zu hören. Der Experte hat bereits im Gutachten vom 12. April 2012 ausgeführt, dass sich durch\ndie verglaste Schiebetüre etwa die halbe Aussenwandfläche öffnen lässt und\ndies eine Möglichkeit für einen Luftaustausch in der Wohnung darstellt (vgl. Viact. D.4.1, Ziff. 3.1 auf S. 5). Trotz dieser Feststellung hat der Berufungsführer\ndiese Variante der Belüftung des Mietobjektes in seiner Stellungnahme vom\n12. Juni 2012 (Vi-act. D.7) nicht in Frage gestellt bzw. bestritten. Die entsprechende Behauptung erfolgte erst in seiner Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten (Vi-act. D.12) und somit verspätet.\n\nUngeachtet dessen ist es dem Berufungsführer entgegen seiner Meinung zumutbar, dass er ganzjährig von der Lüftungsmöglichkeit über die Schiebetür\nGebrauch macht. Der Berufungsführer kann die Schiebetür während seiner\nAnwesenheit öffnen, so dass er das Betreten der Räumlichkeiten durch Drittpersonen kontrollieren kann. Im Übrigen bewahrt auch das Lüften über ein\nFenster nicht vor dem Eindringen von Drittpersonen. Zudem kann er mit einer\nLüftung in seiner Anwesenheit auch allfälligen Witterungseinflüssen begegnen. Mitunter muss er auch bei einem Fenster mit Witterungseinflüssen und\nImmissionen rechnen. Wie bereits erwähnt, besteht für die Berufungsgegnerin\nkeine gesetzliche Pflicht zur Ausstattung des Mietobjekts mit einem kontrollierten Lüftungssystem, so dass der Berufungsführer das Loft/Atelier auf jeden\nFall über eine Fenster- oder Türöffnung nach aussen lüften muss. Schliesslich\nvermag der Berufungsführer die ihm obliegende Pflicht zum Lüften über die\nSchiebetür auch nicht mit der Einwendung zu entkräften, dass eine solche\nPflicht nicht vereinbart worden sei. Einer ausdrücklichen Statuierung bedurfte\nes nicht, nachdem ihn bereits das Gesetz zum sorgfältigen Gebrauch der\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nMietsache verpflichtet und darunter auch das Lüften der Räumlichkeiten zu\nsubsumieren ist (vgl. E. 4.b).\n\nAuf die Ausführungen zum Baureglement und insbesondere zur Beschaffenheit des Fensters ist nicht weiter einzugehen, weil – wie bereits erwähnt\n(vgl. E. 4.e.dd) – nur ein nachträglicher Mangel einen Herabsetzungsanspruch\nrechtfertigt. Sofern denn die Konstruktion des Fensters überhaupt als ein\nMangel im mietrechtlichen Sinne gelten kann, handelt sich dabei offensichtlich\nnicht um einen nachträglichen Mangel. Der Berufungsführer hat nicht behauptet, dass die Eigenschaften des Fensters erst nach Übergabe der Mietsache\nzu Tage traten.\n\n"}