{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Angesichts\ndessen und der Tatsache, dass der Experte Mängel in der Baukonstruktion als\nUrsache der Schimmelpilzbildung ausschliessen konnte (Vi-act. D.9, S. 5 Frage 2b), durfte der Vorderrichter den gutachterlichen Befund ohne Weiteres als\nnachvollziehbar bezeichnen. Entgegen der Ansicht des Berufungsführers kann\nnicht die Rede davon sein, dass der Vorderrichter in diesem Zusammenhang\nseine Begründungspflicht verletzte. Warum es – insbesondere auch mit Blick\nauf die Ausführungen des Bundesamtes für Gesundheit – nicht als gerichtsnotorisch gelten kann, dass bei Wohnungen mit nur einer Öffnung nach aussen\nbei ähnlicher Grösse, teils mit kleinerer Fensterfläche, ein genügendes Lüften\nmöglich ist, selbst wenn in der Küche kein Dampfabzug besteht und lediglich\nein kleiner Lüfter im Badezimmer installiert ist, legt der Berufungsführer nicht\ndar. Wäre das Gegenteil der Fall, bestünde in sämtlichen Einzimmerwohnungen bzw. Studios mit nur einer Öffnung nach aussen trotz Fehlens von Mängeln in der Baukonstruktion und regelmässigen Lüftens die Gefahr der\nSchimmelpilzbildung. Es darf aber als allgemein bekannt gelten, dass eine\nderartige Häufung von Schimmelpilzbefall in Einzimmerwohnungen mit Kochnische und Badezimmer bei Fehlen von Baumängeln und bei mehrmaligem\nLüften täglich gerade nicht auftritt, ansonsten diese Wohnform schon aus gesundheitlichen Gründen bedenklich wäre.\n\ndd) Offen bleiben kann in diesem Verfahren ausserdem, ob unter die vertraglich statuierte Nutzung des Mietobjektes als Loft/Atelier auch eine Wohnnutzung fällt. Ungeachtet der Nutzungsart des Mietobjektes trifft den Mieter\ndie Pflicht, das Mietobjekt sorgfältig zu gebrauchen und insbesondere entsprechend der darin ausgeführten Tätigkeiten zu lüften (vgl. E. 4.b). Auch für\neinen Laien ist – insbesondere in einer Einzimmerwohnung vergleichbar dem\nMietobjekt – die erhöhte Luftfeuchtigkeit aufgrund nasser Wäsche bei gleichzeitig geschlossenem Fenster erkennbar bzw. spürbar. Dass das Wäschetrocknen im Mietobjekt ein vermehrtes manuelles Lüften erfordert, um die Luft-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nfeuchtigkeit in einem angemessenen Rahmen zu halten, liegt auf der Hand.\nDieses Wissen darf seitens des Mieters vorausgesetzt werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass es gar nicht erst zu einer (langfristig) erhöhten Luftfeuchtigkeit kommt, welche auch bei Abwesenheit des Mieters ein regelmässiges\n(manuelles) Lüften erfordert, wenn der Mieter sein Lüftungsverhalten der jeweiligen Tätigkeit im Mietobjekt anpasst. Kommt der Mieter also seiner Pflicht\nzum sorgfältigen Gebrauch der Mietsache nach, so ist auch keine permanente\nAnwesenheit im Mietobjekt erforderlich.\n\nTatsache ist vorliegend, dass das Mietobjekt mit Schimmelpilz befallen ist.\nUrsache dafür ist unbestrittenermassen die zu hohe Luftfeuchtigkeit. Weil keine Baumängel vorliegen, kann die zu hohe Luftfeuchtigkeit nur auf das mangelhafte Lüften des Berufungsführers zurückgeführt werden. Er anerkennt\ndenn auch selbst, dass er das Mietobjekt zu Wohnzwecken nutzte. Er übte im\nMietobjekt somit notwendigerweise für die Wohnnutzung gebräuchliche Tätigkeiten wie Wäschetrocknen, Duschen und Kochen aus. Namentlich stellte der\nExperte, als er am 24. Februar 2012 die Messinstallationen abbaute, fest,\ndass im Mietobjekt gerade Wäsche zum Trocknen hing (vgl. Vi-act. D.4.1,\nS. 8). Der Berufungsführer kann deshalb nicht ernsthaft bestreiten, im Mietobjekt nicht jene Tätigkeiten (Wäschetrocknen, Duschen, Kochen) wahrgenommen zu haben, welche der Experte als typische Feuchtequellen bezeichnete.\nAndere Gründe für die hohe Luftfeuchtigkeit im Mietobjekt als die vom Berufungsführer genannten und durch den Gutachter widerlegten Baumängel behauptet der Berufungsführer nicht. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Herabsetzungsanspruch nach Art. 259d OR voraussetzt, dass die Mietsache mit einem nachträglichen Mangel behaftet ist\n(Higi, a.a.O., Art. 259d N 7). Nachträglich ist jener Mangel, der nach der\nÜbergabe der Mietsache, also während des Mietverhältnisses entsteht (Higi,\na.a.O., Art. 259a N 7 und Art. 258 N 35). Der Berufungsführer hat nie behauptet, dass der Trockenraum bzw. eine automatische Belüftung des Hauptraumes des Mietobjektes oder die Dunstabzugshaube in der Küche erst nach\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nBeginn des Mietverhältnisses wegfiel. Diese nicht vorhandenen Einrichtungen\nstellen daher keine Mängel im Sinne von Art. 259d OR dar, welche einen Herabsetzungsanspruch rechtfertigen. Demgegenüber konnte die Beklagte mit\ndem gutachterlichen Befund beweisen, dass die erhöhte Luftfeuchtigkeit auf\ndie Nutzung des Mietobjektes ohne entsprechende manuelle Lüftung zurückzuführen ist. Damit erweist sich der Einwand des Berufungsführers, es könne\nihm kein mangelhaftes Lüftungsverhalten vorgeworfen werden, als unberechtigt.\n\n"}