{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Es sei für\ndie Küche beispielsweise eine zusätzliche Intensivlüftung (z.B. eine Dunstabzugshaube) erforderlich. Der Experte habe ausserdem die Feuchtigkeit der\nLiegenschaft nicht berücksichtigt, obwohl dieser selbst einen feuchten, an das\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nMietobjekt angrenzenden Korridor festgestellt habe. Quasi als Kompensation\nfür die Feuchtigkeit der Liegenschaft werde er zu einem konsequenten Lüften\nder Wohnung verpflichtet.\n\nbb) Der Experte hatte den Sachverhalt zur Beantwortung der vorderrichterlichen Fragen und jenen des Berufungsführers zu ermitteln. Es war hingegen\nnicht seine Aufgabe, dass Lüftungsverhalten des Berufungsführers rechtlich\nzu werten bzw. eine Aussage darüber zu machen, ob das Lüftungsverhalten\ndes Berufungsführers als genügend zu bezeichnen ist. Ebenso wenig musste\nder Experte den vertraglich vereinbarten Zustand des Mietobjektes ergründen.\nDies sind vielmehr Rechtsfragen, deren Beantwortung dem Gericht vorbehalten ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gutachten deshalb nicht zu beanstanden. Es enthält die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zur Quantität\ndes Lüftens und zur Ursache der Schimmelbildung im Mietobjekt. Abgesehen\ndavon handelt es sich beim Vorbringen des Berufungsführers, wonach das\nGutachten nicht festhalte, dass sein Lüftungsverhalten mangelhaft sei, um ein\nunzulässiges Novum. Der Berufungsführer hätte dieses Argument bereits im\nvorderrichterlichen Verfahren vortragen müssen, weil das Gutachten explizit\nfesthält, dass die Hauptursache für die zu hohe Luftfeuchtigkeit mit grosser\nWahrscheinlichkeit beim Wäschetrocknen im Mietobjekt liege und bei üblichem Lüftungsverhalten von dreimal täglich zehn Minuten sowie gleichzeitigem Verzicht auf das Wäschetrocknen im Mietobjekt keine erneuten Feuchtigkeitsprobleme zu erwarten seien.\n\nDer Experte beobachtete keine regelmässigen Temperatur- und Feuchtigkeitssprünge, welche sich normalerweise bei einer Fensterlüftung zeigen würden. Daraus kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass in der\nMessperiode keine regelmässige Fensterlüftung erfolgte. Es liegen damit\ngenügend Anhaltspunkte im Gutachten und im Ergänzungsgutachten vor,\nwelche Rückschlüsse auf das quantitative Lüftungsverhalten des Berufungsführers erlauben. Der Berufungsführer machte denn auch selbst geltend, dass\nKantonsgericht Schwyz 26\n\ner nicht regelmässig im Mietobjekt anwesend war und deshalb nicht regelmässig lüftete (vgl. Vi-act. D.7, S. 5 zu Ziff. 6.3). Selbstverständlich kann der\nBerufungsführer in seiner Abwesenheit nicht lüften. In dieser Zeit kann er im\nMietobjekt aber auch keine feuchtigkeitsverursachenden Tätigkeiten ausüben.\nHätte der Berufungsführer während seinen Aufenthalten im Mietobjekt und\nnach Betätigungen wie Wäschetrocknen, Kochen oder Duschen jeweils im\nüblichen Ausmass gelüftet, so wäre es in seiner Abwesenheit auch ohne Lüften des Mietobjektes nicht zu einem erhöhten Anfall von Feuchtigkeit gekommen, denn der Experte konnte bauliche Mängel des Mietobjektes ausschliessen (vgl. Vi-act. D.9, Ziff. 7, Frage 2 und Frage 3).\n\ncc) Ausser Frage steht, dass der sorgfältige Gebrauch einer gemieteten\nRäumlichkeit ein regelmässiges Lüften durch den Mieter beinhaltet\n(vgl. E. 4.b). Darauf kann nur in Räumlichkeiten mit kontrollierten Lüftungssystemen verzichtet werden, wie dies bei Bauten im Minergie-Standard vorgesehen ist. Eine generelle Pflicht zur Einhaltung dieses Standards besteht indessen nicht und so kann das Fehlen eines über die Ventilation im Badezimmer\nhinausgehenden Lüftungssystems im Mietobjekt nicht als Mangel der Baukonstruktion bezeichnet werden. Eine Nutzung des Mietobjektes ist ohne ein entsprechendes Lüftungssystem möglich; der Gutachter hielt ausdrücklich fest,\ndass mit regelmässigem Lüften des Mietobjektes in einem üblichen Umfang\nvon dreimal täglich zehn Minuten und einem Verzicht auf das Wäschetrocknen\nin der Wohnung keine erneuten Feuchtigkeitsprobleme zu erwarten sind (Viact. D.9, S. 5 Frage 1). Diese gutachterliche Aussage kann der Berufungsführer nicht ernsthaft in Frage stellen. Bezeichnend dafür ist, dass der Berufungsführer im vorderrichterlichen Verfahren selbst die Broschüre des Bundesamtes\nfür Gesundheit zum Thema Schimmel in Wohnräumen einreichte und darauf\nhinwies, dass ein Lüften der Wohnräumen von dreimal täglich fünf bis zehn\nMinuten empfohlen wird (vgl. Vi-act. A.III., Ziff. II.A.3 auf S. 5; vgl. Vi-act. B,\nKB 28, S. 11). In derselben Dokumentation wird denn auch ausgeführt, dass\nin Wohnräumen mit Feuchtigkeitsproblemen ein Wäschetrocknen vermieden\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n"}