{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 18.08.2014 ZK1 2013 35\nRegeste:\nMietrecht | Vertragsrecht\n\ne) aa) Der Berufungsführer moniert des Weiteren, dass die Feststellung\ndes Vorderrichters, wonach die Schimmelbildung auf mangelhaftes Lüftungsverhalten und nicht auf einen Mangel in der Baukonstruktion des Mietobjektes\nzurückzuführen sei, aktenwidrig sei. Der Experte habe nicht ausgeführt, dass\ner, der Berufungsführer, mangelhaft gelüftet habe. Einerseits halte die Expertise vom 12. April 2012 zwar fest, dass bei den Messdateien keine regelmässigen Temperatur- und Feuchtigkeitssprünge festgestellt worden seien, welche sich normalerweise bei einer Fensterlüftung zeigen würden. Andererseits\nerkläre das Gutachten aber auch, dass die Wohnung während der Messperiode nicht ständig bewohnt worden sei. Den Ausführungen des Experten könne demnach nicht entnommen werden, dass sein Lüftungsverhalten mangelhaft sei. Wenn die Wohnung nicht regelmässig bewohnt gewesen sei, könne\nkeine manuelle, regelmässige Fensterlüftung erfolgen. Das Gutachten führe\nweder aus, dass bei Abwesenheit manuell gelüftet werden müsse, noch dass\neine fehlende manuelle Lüftung bei Abwesenheit zur Schimmelpilzbildung\ngeführt habe. Selbst wenn die Berufungsinstanz der Ansicht sei, es müsse\nauch bei Abwesenheit manuell gelüftet werden, liege das Verschulden für die\nfehlende manuelle Lüftung bei Abwesenheit nicht bei ihm. Per 1. Februar\n2012 sei für das Mietobjekt vom Gemeinderat Feusisberg ein Nutzungsstopp\nverfügt worden; er sei verpflichtet worden, die Wohnnutzung per 1. Februar\n2012 aufzugeben. Dieser Umstand sei ihm am 1. September 2011 durch die\nZustellung der Nutzungsstoppverfügung bekannt geworden. Es sei daher einleuchtend, dass er sich während der Untersuchung des Experten zwischen\ndem 3. Februar 2012 und dem 24. Februar 2012 möglichst wenig im Mietobjekt aufgehalten habe.\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nÜberdies nenne das Gutachten vom 12. April 2012 keine konkreten Anhaltspunkte, die auf ein mangelhaftes oder unzureichendes Lüftungsverhalten seinerseits hinweisen würden. Falls dies der Fall wäre, hätte der Experte ausführen müssen, dass dieser sein Lüftungsverhalten als mangelhaft oder ungenügend ansehe und dieses ein Grund für die Schimmelbildung darstelle. Der\nExperte habe indessen geantwortet, dass die Schimmelbildung eindeutig auf\ndie hohe Luftfeuchtigkeit der Raumluft zurückzuführen sei. Dem Gutachten\nkönne entnommen werden, dass die Wohnung gewiss manuell gelüftet worden sei, obwohl die Lüftungen nicht regelmässig durchgeführt worden seien.\nAuch das Privatgutachten der Beklagten vom 16. März 2009 zeige das häufige Fensterlüften durch ihn. Die Klima-Messergebnisse würden bestätigen,\ndass er bei Anwesenheit häufig lüfte. Ausserdem sei auch im Privatgutachten\nsein Lüftungsverhalten nicht bemängelt worden. Insgesamt seien damit keine\nkonkreten Anhaltspunkte für ein mangelhaftes Lüftungsverhalten seinerseits\nvorhanden. Er sei deshalb nicht für den Schimmelpilz verantwortlich.\n\nDer Berufungsführer legt ferner dar, dass der Experte den Schluss gezogen\nhabe, dass die Schimmelbildung und die Feuchtigkeitsschäden nicht auf Mängel in der Baukonstruktion zurückzuführen seien. Der Experte habe dabei\nnicht begründet, weshalb keine Mängel vorliegen würden. Dieser habe Mängel\nauch nicht abschliessend ermitteln können; er habe den vertraglich vereinbarten Zustand nicht ermittelt. Schliesslich habe der Experte die von ihm, dem\nBerufungsführer, vorgebrachten Mängel unvollständig und ohne Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit ermittelt. Der Vorderrichter hätte deshalb am Gutachten zweifeln müssen. Das Gutachten schliesse allfällige Mängel kategorisch aus. Allerdings stelle der Experte fest, dass einige Eigenschaften der\nBaukonstruktion die Lüftungsdauer verlängern, eine konsequente Fensterlüftung bzw. einen hohen Luftwechsel bzw. einen Verzicht auf das Wäschetrocknen erfordern würden. Somit habe der Experte ihn zu einer Aufgabe verpflichtet, deren Umfang undefiniert und praktisch unbegrenzt sei. Die konsequente\nFensterlüftung setze aufgrund der Feuchtigkeit der Liegenschaft eine fast\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nkonstante Anwesenheit des Klägers voraus. Eine solche Verpflichtung sei\nzwischen den Parteien indessen nicht vereinbart worden. Zudem stelle eine\nderartige, nicht vertraglich festgehaltene Verpflichtung ein Mangel des Mietobjektes dar. Überdies habe der Experte die vertragliche Vereinbarung zwischen\nden Parteien nicht gekannt. Demzufolge sei die Feststellung im Gutachten,\nwonach die genannten Eigenschaften der Baukonstruktion keine Mängel darstellen würden, aber dennoch erhöhte Pflichten seinerseits seien, unvollständig und nicht nachvollziehbar oder schlüssig.\n\nIm Übrigen weist der Berufungsführer noch darauf hin, dass für ihn der Zweck\ndes Mietvertrages die Wohnnutzung gewesen sei. Beispielhaft für die Mängel\nsei der fehlende Trockenraum. Auch die Gegenpartei habe bei Vertragsabschluss nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass sie eine\nWohnnutzung vereinbarten. Gemäss dem Gutachten sei das Wäschetrocknen\nin der Wohnung die Hauptursache für die zu hohe Luftfeuchtigkeit. Damit bilde\neine sich aus dem vertraglichen Gebrauchszweck ergebende Eigenschaft die\nHauptursache für die Schimmelbildung, weshalb das Mietobjekt mangelhaft\nsei. Entsprechend sei die Schlussfolgerung des Experten, wonach keine Eigenschaften der Baukonstruktion mangelhaft seien, unvollständig, und nicht\nnachvollziehbar oder schlüssig. Er bestreite, dass die nasse Wäsche einen\nEinfluss auf die Schimmelbildung habe. Die Beweislast für die Ursache des\nSchimmelpilzes trage die Beklagte. Darüber hinaus unterlasse es der Experte,\nseine Feststellung, wonach keine Mängel der Baukonstruktion vorliegen, zu\nbegründen.\n\n"}