{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 18.08.2014 ZK1 2013 35\nRegeste:\nMietrecht | Vertragsrecht\n\nlung gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer\nFachexperten dem Richter triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch\neinen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise\nvom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht\n(Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 302, 304 ff.; BGE 118 V 286, E. 1.b).\n\nIndessen wäre die Rollenteilung zwischen Richter und Gutachter weitgehend\ngegenstandslos, wenn der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung\ngehalten wäre, sich selbst die Sachkunde anzueignen, wie sie nur ein Experte\nbesitzt und besitzen kann. Vom Gericht kann nicht verlangt werden, dass es\nsich die Kenntnisse verschafft, die notwendig sein würden, damit es in eigener\nBeurteilung entscheiden könnte, was die richtige Auffassung ist. Aus diesem\nGrund gilt bei der Würdigung gerichtlicher Gutachten grundsätzlich die Beweisregel, dass vom fachmännischen Befund des Experten ohne zwingende\nGründe nicht abgewichen werden darf (BGE 118 V 286, E. 1.b). Einem Gutachten kommt eine erhöhte Beweiskraft zu, wenn es aufgrund eingehender\nBeobachtung und Untersuchung sowie nach Einsicht in die Akten erstattet\nwurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt (vgl. BGE 125 V 353, E. 3.b.bb; zum Ganzen: Groner, a.a.O., S. 302).\n\nd) aa) Der Berufungsführer rügt zunächst, dass es dem Experten an Erfahrung fehle. Der Experte weise weder eine Expertenzertifizierung noch eine\numfangreiche Erfahrung noch eine qualifizierte Ausbildung vor. Bei der Einsetzung des Experten durch den Vorderrichter sei dieser gerade einmal 30\nJahre alt gewesen, weshalb dieser keine Erfahrung habe. Im Zusammenhang\nder Erfahrung des Experten bringt der Berufungsführer ausserdem vor, dass\nder Vorderrichter mit Verfügung vom 17. April 2012 den Experten gefragt habe, in welchem Verhältnis gemäss seiner Erfahrung die in der Expertise genannten Ursachen zur festgestellten Luftfeuchtigkeit beitragen würden. Der\nExperte habe aber die typischen Feuchtequellen nicht anhand seiner Erfah-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nrung abgeschätzt. Die Antwort des Experten beruhe ausschliesslich auf einer\nAbschätzung anhand der SIA Norm 180. Eine vermeintliche Erfahrung habe\nnicht mitgespielt. Demzufolge und entgegen der Behauptung des Vorderrichters führe der Experte nicht aus, dass er sich beim Beantworten der Fragen\nauf seine Erfahrung abgestützt habe. Der Experte habe zu Recht nicht behauptet, er sei erfahren.\n\nbb) Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 schlug der Vorderrichter den\nParteien als Experten Herrn D.________, vor und setzte den Parteien im Sinne von § 144 Abs. 2 aZPO Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den\ngenannten Experten; im Unterlassungsfall werde Verzicht auf Einwendungen\ngegen D.________ angenommen (Vi-act. D.1). Der Berufungsführer liess sich\ninnert Frist zur Einsetzung von D.________ als Experte nicht vernehmen. Der\nVorderrichter durfte deshalb androhungsgemäss davon ausgehen, dass gegen die Befähigung von D.________ zur Beurteilung der Ursache des Schimmelpilzes im Mietobjekt keine Einwendungen bestehen. Der Berufungsführer\nversäumte es, seine Bedenken bezüglich der Befähigung von D.________\nrechtzeitig kund zu tun. Er begründet denn auch nicht, warum er diese Einwendung nicht schon innert der vom Vorderrichter gesetzten Frist hätte vortragen können. Noch weniger nachvollziehbar ist, dass er dies erstmals im\nBerufungsverfahren zur Sprache brachte. Seine verspäteten Ausführungen\nzur Eignung von D.________ als gerichtlicher Gutachter sind deshalb nicht zu\nhören (vgl. § 103 aZPO; Art. 317 Abs. 1 ZPO).\n\ncc) Novenrechtlich unzulässig ist überdies die Rüge des Berufungsführers,\nwonach sich der Experte bei der Beantwortung der Frage nach der Ursache\nder festgestellten Luftfeuchtigkeit (vgl. D.8, Ziff. 1.1) nicht auf seine Erfahrung,\nsondern auf die SIA Norm 180 berufen und der Vorderrichter deshalb den\nSachverhalt unrichtig festgestellt habe. Der Berufungsführer hatte genügend\nAnlass, die aus seiner Sicht fehlende Erfahrung bei der Beantwortung der\nFragen bereits im vorderrichterlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n21. November 2012 zum Ergänzungsgutachten (vgl. Vi-act. D.12) vorzubringen. Der Berufungsführer nennt denn auch keine Gründe, weshalb er dies\nnicht hätte im vorderrichterlichen Verfahren beanstanden können. Darauf kann\nim Berufungsverfahren deshalb nicht mehr eingetreten werden.\n\n"}