{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 18.08.2014 ZK1 2013 35\nRegeste:\nMietrecht | Vertragsrecht\n\nGegen diese vorderrichterliche Würdigung des Gutachtens und die Beurteilung der Verantwortlichkeit für den Schimmelbefall bringt der Berufungsführer\nzahlreiche Einwendungen vor, welche nachfolgend zu prüfen sind.\n\na) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur\nnoch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und\ntrotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden\nkonnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unechte Noven sind gemäss Art. 317 Abs. 1\nlit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können\n(BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013, E. 3.3; BGer 4A_643/2011 vom\n24. Februar 2012, E. 3.2.2). Für die Beurteilung der Sorgfalt ist zu fragen, ob\neine Partei, welche das vorinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert ge-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nführt hat, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte\nerkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff\nund ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 62).\nEchte Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn\nsie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (BGer\n4A_662/2012 vom 7. Februar 2013, E. 3.3). Die Beweislast für das Vorliegen\nder Voraussetzungen von Art. 317 ZPO trägt jene Partei, welche vom Novenrecht Gebrauch machen will (Seiler, Die Berufung nach der ZPO, Zürich 2013,\n§ 15 N 1311 und 1335; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013,\nArt. 317 N 10). Entgegen der Auffassung des Berufungsführers (vgl. act. 14,\nZiff. 11) und ungeachtet dessen, ob es sich beim erstinstanzlichen Verfahren\nüberhaupt um ein vereinfachtes Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung handeln würde, gilt diese Einschränkung der Noven auch in vereinfachten Verfahren (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2 = Pra 102 Nr. 26;\nvgl. ZK1 2013 36 vom 8. Juli 2014, E. 3.b).\n\nb) Voraussetzung für eine Mietzinsherabsetzung ist gemäss Art. 259d OR,\ndass die Mietsache Mängel aufweist, welche die Tauglichkeit der Sache zum\nvorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen oder vermindern. Zudem ist\nArt. 259a OR zu entnehmen, dass der Mangel nicht vom Mieter selbst zu verantworten sein darf, wenn dieser seine Mängelrechte wahrnehmen will. Bei\nunbestrittenem Mangel kann sich der Vermieter folglich nur gegen ein Mietzinsherabsetzungsbegehren wehren, wenn er nachweist, dass der Mangel\nvom Mieter selbst verursacht wurde (vgl. Entscheid des Obergerichts Basel-\nLandschaft vom 2. März 1999, in: mp 2/00, S. 71 ff.). Vom Mieter zu verantwortende Mängel sind unter anderem solche, die er in Verletzung von\nArt. 257f Abs. 1 OR verursacht hat (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich\n2008, Art. 259b N 5). Diese Bestimmung gebietet dem Mieter einen sorgfältigen Gebrauch der Mietsache. Jeder Gebrauch einer Sache, mag er noch so\nvertragskonform sein, nutzt diese ab. Die Sorgfaltspflicht von Art. 257f Abs. 1\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nOR erstreckt sich daher zunächst auf den Grundsatz, der Mieter habe durch\nseinen Gebrauch die Sache nicht übermässig abzunutzen. Sie ist demzufolge\nals Ausfluss des allgemeinen Gebots der schonenden Rechtsausübung aufzufassen. Im Einzelnen bedeutet das unter anderem, dass der Wohnungsmieter\nim Rahmen der erlaubten Installationen Böden, Decken, Wände usw. schonend zu behandeln hat (Higi, in: Gauch [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Band V.2.b, Zürich 1994,\nArt. 257f N 14, 18). Zu einem sorgfältigen Gebrauch von gemieteten Räumen\ngehört namentlich das regelmässige Lüften der gemieteten Räumlichkeiten\n(SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 257f N 20).\n\nc) Erfordert die Beweiserhebung besondere Kenntnisse, über die weder\ndas Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen, so wird ein Sachverständiger beigezogen (§ 143 aZPO). Dieser erstattet dem Gericht mündlich\noder schriftlich ein Gutachten (§ 150 Abs. 1 aZPO). Für solche gerichtlichen\nGutachten gilt wie bei den anderen Beweismitteln der Grundsatz der freien\nrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 124 aZPO). Das Gericht ist somit nicht\nan die Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters gebunden, sondern entscheidet nach freier Überzeugung, ob und in welchem\nMasse es das Ergebnis des Gutachtens als richtig und beweiskräftig erachtet\n(Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Rz. 2,\nin: Jusletter vom 14. Mai 2007; Rüetschi, a.a.O., Art. 183 N 4, 40). Kriterien\nder Würdigung eines Gutachtens bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob\ndas Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt\nstützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht der Richter indessen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab\n(BGer 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 3.5). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder\nwenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu\nanderen Schlussfolgerungen gelangt. Ferner kann eine abweichende Beurtei-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\n"}