{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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D.12, S. 2, prozessualer Antrag Ziff. 4). Dieses Vorbringen hat als verspätet zu gelten, denn dem Berufungsführer war seit der\nZustellung des Gutachtens vom 12. April 2012 bekannt, dass das Gutachten\neine Zusammenfassung und nicht die detaillierte Auswertung der Messresultate enthält. Zumindest hätte schon der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. §\n46 Abs. 1 aZPO) geboten, dass der Berufungsführer bereits in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2012 nicht nur Ergänzungsfragen stellte, sondern\nauch die Edition sämtlicher Messresultate verlangt hätte, zumal die detaillierten Auswertungen offensichtlich auch dem Vorderrichter nicht vorlagen. Aus\ndiesem Grund ist auch nicht ersichtlich, dass der Vorderrichter die einzelnen\nMessresultate bzw. die detaillierten Auswertungen des Experten in irgendeiner\nWeise berücksichtigte bzw. dass diese im angefochtenen Entscheid ihren\nNiederschlag gefunden hätten. Vielmehr konnten die detaillierten Auswertungen gar nicht Grundlage des angefochtenen Entscheids bilden, weil sie nicht\nbei den Verfahrensakten lagen. Demzufolge kann nicht beanstandet werden,\ndass sich die vom Vorderrichter gewährte Akteneinsicht auf die dem Gericht\nvorliegenden Akten erstreckte. Ebenfalls musste der Vorderrichter nicht auf\ndas verspätete (sinngemässe) Begehren um Ergänzung des Gutachtens\ndurch die detaillierten Auswertungen der Messungen eintreten. Ein Einschreiten von Amtes wegen, wie dies § 153 aZPO statuierte, war nicht erforderlich,\nda das Gutachten sämtliche Messresultate – wenn auch in zusammengefasster Form – enthielt und diesbezüglich somit nicht unvollständig ist. Allein die\nOberflächentemperaturmessung an sechs Messpunkten (vgl. Vi-act. D.4.1,\nAnhang A) ergibt für den Messzeitraum vom 3. Februar 2012 bis zum 24. Februar 2012 bei einem Messintervall von fünf Minuten rund 38‘000 Einzelresultate (zwölf Messungen pro Stunde pro Messpunkt, 288 Messungen pro Tag\npro Messpunkt, insgesamt 6‘336 Messungen pro Messpunkt für 22 Tage).\nDazu kommen die Messergebnisse der Lufttemperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit auf dem Küchenschrank (je 6‘336 Messungen für 22 Tage) und in\nKantonsgericht Schwyz 16\n\neiner versiegelten Kunststoffbox mit Lüftungsschlitzen am Boden neben der\nFensterfront (je 6‘336 Messungen für 22 Tage) sowie die Aussentemperaturmessungen (nochmals 6336 Messungen für 22 Tage). Insgesamt umfasst die\ndetaillierte Datenauswertung folglich rund 69‘700 Einzelresultate. Die Analyse\nderart umfangreicher Daten und insbesondere die für Laien verständliche\nDarstellung der Ergebnisse bilden geradezu die Aufgaben des Experten. Mithin steht einer Datenauswertung durch das Gericht in diesem Umfang schon\ndas Gebot der Verfahrensbeschleunigung entgegen (§ 49 Abs. 1 aZPO,\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Solange keine Indizien für die Unrichtigkeit der vom Experten vorgenommenen Datenanalyse vorliegen, besteht für\ndas Gericht kein Anlass, selbst jedes dargestellte Tagesresultat nachzurechnen. In casu bestritt der Berufungsführer die Richtigkeit der grafischen Datenauswertung bzw. die Zusammenfassung der Einzelresultate bis heute nicht.\nDas Gericht durfte daher auf die Einholung der detaillierten Auswertung der\nMessungen verzichten.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorderrichter dem Berufungsführer Akteneinsicht in sämtliche dem Gericht vorliegenden Akten gewährte. Dem\nVorderrichter lagen die einzelnen Messresultate selbst nicht vor, weshalb er\ndiese dem Berufungsführer auch nicht vorlegen konnte. Eine Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.\n\n4. Der Vorderrichter erwog zur Frage, wer die Schimmelbildung im Mietobjekt zu verantworten habe, dass gemäss dem Gutachten die Schimmelbildung\neindeutig auf die zu hohe Luftfeuchtigkeit der Raumluft zurückzuführen sei.\nDie Hauptursache für die zu hohe Luftfeuchtigkeit liege nach Ansicht des Experten mit grosser Wahrscheinlichkeit beim Wäschetrocknen in der Wohnung.\nWürde darauf verzichtet werden, so seien bei üblichem Lüftungsverhalten von\ndreimal täglich zehn Minuten keine erneuten Feuchtigkeitsprobleme zu erwarten. Unzulässige Wärmebrücken könnten ausgeschlossen werden. Die Frage\ndes Berufungsführers, ob der Experte ausschliessen könne, dass der Schim-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nmel mindestens zu einem wesentlichen Teil auf die Baukonstruktion zurückzuführen sei, habe der Experte bejaht. Überdies sei die Ventilation nicht mangelhaft. Die fehlende Durchzugsmöglichkeit verlängere die Lüftungsdauer, der\nfehlende Trockenraum sei kein Mangel an der Baukonstruktion und das Fehlen einer geeigneten Wäschetrocknungsmöglichkeit führe dazu, dass die Wäsche in der Wohnung getrocknet werde. Dies wiederum bedinge einen hohen\nLuftwechsel. Eine allfällig hohe Luftfeuchtigkeit erfordere eine konsequente\nFensterlüftung. Demnach sei der Experte eindeutig zum Schluss gekommen,\ndass die Schimmelbildung und die Feuchtigkeitsschäden auf das mangelhafte\nLüftungsverhalten des Berufungsführers und nicht auf Mängel in der Baukonstruktion des Mietobjektes zurückzuführen seien. Insgesamt ergebe sich, dass\ndie Expertise schlüssig und nachvollziehbar sei, weshalb auf deren Ergebnis\nabgestellt werden könne. Liege die Ursache der Schimmelbildung im Verhalten des Berufungsführers, könne dieser keine Mängelrechte geltend machen\nund es gebe keine Mängel, die durch die Berufungsgegnerin zu beheben seien. Entsprechend sei das Begehren um monatliche Mietzinsherabsetzung in\nHöhe von Fr. 379.00 abzuweisen.\n\n"}