{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Damit wird den Parteien das Recht eingeräumt, das\nGericht auf die richterlichen Anordnungen im Sinne von § 153 aZPO hinzuweisen. Mit anderen Worten umfasst die Stellungnahme zum Gutachten Anträge auf Erläuterung oder Ergänzung des Befundes; gleichzeitig haben die\nParteien aber auch ihre Bemerkungen zur Würdigung des Gutachtens vorzubringen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 180 N 2; vgl. § 153 aZPO). Nimmt\neine Partei eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vor, so ist sie säumig und\ndas Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt (vgl. § 103\nZPO SZ). Vorbringen gelten nur dann als nicht verspätet, wenn die Anträge\nerst im Laufe des Prozesses veranlasst wurden, wenn Behauptungen, Bestreitungen und Einreden sofort durch Urkunden bewiesen werden können oder\nsich deren Richtigkeit aus den Prozessakten ergibt, wenn die Partei glaubhaft\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nmacht, dass sie Tatsachen, Bestreitungen und Einreden aus zureichenden\nGründen nicht rechtzeitig vorbrachte, wenn das Gericht Tatsachen von Amtes\nwegen zu beachten hat oder wenn die Behauptungen und Bestreitungen nach\ngerichtlichen Anordnungen als Folge der Befragung durch den Richter erfolgen (§ 104 aZPO). Diese in § 104 aZPO genannten Ausnahmefälle sind eng\nauszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden.\nAbsichtliche oder fahrlässige Säumnis einer Partei verdient keinen Schutz\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., 3. Auflage, Zürich 1997, § 115 ZPO N 1 und\n5; RK1 2007 24 vom 9. Juni 2007, E. 7.a).\n\ne) Das gerichtliche Gutachten von D.________, vom 12. April 2012 (vgl. Viact. D.4.1) wurde den Parteien unter Ansetzung einer Frist zur schriftlichen\nStellungnahme zugestellt (Vi-act. D.5). Die Parteien wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Erläuterung, Ergänzung oder Bestellung eines\nanderen Gutachters verlangen können. Der damals anwaltlich vertretene Berufungsführer liess sich am 12. Juni 2012 rechtzeitig zum gerichtlichen Gutachten vernehmen (Vi-act. D.7). Darin erhob er diverse Einwendungen gegen\ndas Gutachten. Indessen beanstandete er in seiner Stellungnahme vom 12.\nJuni 2012 nicht, dass die einzelnen Messresultate (bei dem gewählten Messintervall von fünf Minuten ergibt dies pro Messpunkt täglich 288 einzelne\nMessresultate) pro Messpunkt und Tag zusammengefasst und grafisch dargestellt wurden (vgl. Vi-act. D.4.1, Anhänge). Mithin hat er die Richtigkeit der\naufgeführten und zusammengefassten Messresultate nicht bestritten. Die prozessuale Obliegenheit von § 103 aZPO gebot aber, dass er die Richtigkeit der\nMessresultate bzw. die Darstellung der einzelnen Messresultate als Zusammenfassung eines Tagesergebnisses bereits mit seiner Stellungnahme vom\n12. Juni 2012 gerügt hätte. Weil der Berufungsführer dies nicht tat, haben die\nMessergebnisse bzw. die grafische Darstellung als Zusammenfassung von\nTagesergebnissen als anerkannt zu gelten. Erst in seiner Stellungnahme vom\n21. November 2012 zum Ergänzungsgutachten von D.________ vom 30. August 2012 (vgl. Vi-act. D.9), in welchem es um die Beantwortung der vom Vor-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n"}