{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zur Wahrung des\nunbedingten Replikrechts genügt es aber grundsätzlich, dass den Parteien die\nEingaben zur Kenntnisnahme zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich\nvon anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass\nsie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484, E. 2.4). Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies umgehend zu erfolgen\n(BGer 5A_155/2013 vom 17. April 2013, E. 1.4). Der Berufungsführer ist nicht\nanwaltlich vertreten, weshalb von ihm nicht verlangt werden kann, die Rechtsprechung zum unbedingten Replikrecht zu kennen. Insoweit als seine replicando vorgebrachten Ausführungen entscheidrelevant wären, wären diese\nsomit zu berücksichtigen.\n\n3. Zwischen den Parteien besteht seit dem 15. Dezember 2005 ein Mietverhältnis betreffend ein Loft/Atelier an der F.________strasse yy in Schindellegi (Vi-act. C, BB 2). Unbestrittenermassen ist dieses Mietobjekt von Schimmelpilz befallen. Die Parteien sind sich indessen uneinig darüber, auf was die\nSchimmelpilzbildung zurückzuführen ist. Währendem der Berufungsführer\ndavon ausgeht, dass die mangelhafte Baukonstruktion Grund dafür sei, ist die\nBerufungsgegnerin der Meinung, dass die Ursache des Schimmelpilzes im\nmangelhaften Lüften des Mietobjektes durch den Berufungsführer liegt. Zur\nKlärung dieser Frage holte der Vorderrichter ein Gutachten ein.\n\na) Der Berufungsführer rügt in Bezug auf das gerichtliche Gutachten\nzunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe im\nvorderrichterlichen Verfahren am 21. November 2012, am 18. November\n2013, am 29. November 2013 und am 5. Dezember 2013 die Edition der Unterlagen und Einzelheiten der Expertise beantragt. Da diese Belege eine wesentliche Grundlage der Expertise und des angefochtenen Urteils bilden wür-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nden, habe er einen Anspruch darauf, diese einzusehen und dazu Stellung zu\nnehmen. Der Experte habe während drei Wochen die Ursache der Schimmelbildung im Mietobjekt untersucht. Unter anderem habe dieser im Abstand von\nfünf Minuten die relative Feuchtigkeit, die Lufttemperatur sowie die Temperatur der vielen Oberflächenmesspunkte gemessen. Diese umfangreichen\nMessdateien sowie andere Unterlagen, Fotografien, Berechnungen und Einzelheiten würden die wesentliche Grundlage für die Schlussfolgerungen des\nExperten bilden. Namentlich würden Unterlagen und Messdateien zum Messpunkt 1 fehlen, welcher gemäss dem Experten nach ca. einer Stunde infolge\neines falschen Messsignals ausgefallen sei. Der Messpunkt 1 stelle den einzigen korrekt gewählten Messpunkt dar, da er eine Fläche des Mietobjektes\ngegen Aussen messe, wodurch die Wärmedämmung und Wärmebrücken beurteilt werden könnten. Der Experte habe unzulässige Wärmebrücken nur\ndeshalb ausgeschlossen, weil keine Messdateien für den Messpunkt 1 vorhanden gewesen seien. Entsprechend habe der Experte einen Mangel am\nMietobjekt verneint. Aus diesem Grund und weil das Urteil auf das gerichtliche\nGutachten abstelle, würden die verlangten Belege auch eine wesentliche\nGrundlage des vorderrichterlichen Entscheids bilden.\n\nb) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;\n§ 52 Abs. 1 aZPO; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich\nfür die Parteien eines Verfahrens das vorbehaltlose Recht auf Einsicht in die\nVerfahrensakten (§ 52 Abs. 2 aZPO; vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO; Kiener/Kälin,\nGrundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 503, mit Verweis auf BGE 129 I 249,\nE. 3). Dieses Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten, die geeignet sind, die Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387, E. 3.2).\nDaraus ergibt sich auch ein Anspruch auf Aktenvollständigkeit und die Pflicht\nder Behörden, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten\n(BGE 130 II 473, E. 4).\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nc) Ein Gutachten umfasst die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen betreffend eine Sachfrage für\ndie tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch eine oder\nmehrere Sachverständige (Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 183\nN 1 f.). Es soll alle zu begutachtenden wesentlichen Elemente enthalten und\ngleichzeitig möglichst knapp, konzentriert und informativ sein (Rüetschi,\na.a.O., Art. 183 N 26). Aus dem Gutachten muss lückenlos ersichtlich sein,\nworauf der Experte seine Schlussfolgerungen stützt. Dementsprechend sollte\nein Gutachten unter anderem allfällige Beilagen wie Fotos, Pläne, Skizzen,\nBerechnungen und Auswertungen enthalten, soweit diese nicht bereits in die\nanderen Teile des Gutachtens integriert sind (Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 187 N 3a; Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in: AJP 1999, S. 572 f.).\n\n"}