{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Berufung ist innert dieser Frist schriftlich und begründet bei der Berufungsinstanz einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1\nZPO). Die berufungsführende Partei hat ihre Behauptungen bestimmt und\nvollständig aufzustellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 N 36). Weil die Berufungsfrist als gesetzliche Frist\nnicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), darf bei ungenügender Begründung keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden. Dies bedeutet, dass eine nicht ansatzweise genügende Begründung nicht auf dem\nUmweg über Art. 132 ZPO nach Ablauf der Berufungsfrist noch verbessert\nwerden kann (Sterchi, a.a.O., Art. 311 N 21). Fehlt es an einer Berufungsbe-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ngründung, tritt die Berufungsinstanz auf das Rechtmittel somit nicht ein\n(BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2).\n\nb) Die Zivilprozessordnung sieht als Regelfall im Rechtsmittelverfahren\neinen Schriftenwechsel vor (vgl. Art. 312 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann\nausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2\nZPO). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat jede Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 EMRK einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen\n(sogenanntes unbedingtes Replikrecht; vgl. BGer 5A_155/2013 vom 17. April\n2013, E. 1.4). Bei diesem Anspruch geht es aber darum, dass die betroffene\nPartei konkret Stellung nimmt zu einer vorangehenden Eingabe der Gegenpartei; dieser Anspruch dient nicht der Ergänzung einer eigenen Rechtsschrift.\nNamentlich ist der zweite Schriftenwechsel dann angebracht, wenn eine Partei\nin der Berufung, in der Berufungsantwort oder mit einer allfälligen Anschlussberufung erhebliche neue Tatsachen vorbringt und die Rechtsmittelinstanz\nvon einer mündlichen Verhandlung absieht (Sterchi, a.a.O., Art. 316 N 16).\n\nc) Vorliegend beabsichtigte der Vorderrichter von Anfang an die Eröffnung\ndes Entscheids mit schriftlicher Begründung (vgl. Vi-act. E.65). Die Eröffnung\ndes begründeten Entscheids gegenüber dem Berufungsführer scheiterte indessen zunächst an der nicht möglichen Zustellung mittels eingeschriebener\nPostsendung (vgl. Vi-act. E.65). Der Vorderrichter eröffnete den Entscheid\ndeshalb gegenüber dem Berufungsführer gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. a\nZPO mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt (vgl. Vi-act. E.67 und 68),\nwobei praxisgemäss das Urteilsdispositiv sowie das Rubrum veröffentlicht\nwurden mit dem Hinweis, dass ein vollständiges Urteil auf der Gerichtskanzlei\nbezogen werden kann. Die Eröffnung des (angefochtenen) Urteils erfolgte\nsomit rechtskonform. Eine mangelhafte Eröffnung des Entscheids, aus welcher dem Berufungsführer ein Rechtsnachteil erwachsen ist, liegt nicht vor.\nDer Berufungsführer hätte ein vollständiges Exemplar des Urteils unverzüglich\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nnach der Publikation im Amtsblatt auf der Bezirksgerichtskanzlei Höfe einsehen können. Die Publikation erfolgte an einem Werktag, so dass der Berufungsführer noch am selben Tag hätte vom gesamten Urteil Kenntnis nehmen\nkönnen. Dass ihm dies verweigert wurde, macht er gerade nicht geltend. Die\nArgumentation des Berufungsführers in Bezug auf den verlangten zweiten\nSchriftenwechsel verfängt somit nicht. Der zweite Schriftenwechsel bezweckt\nnicht, dem Berufungsführer zu ermöglichen, seine Berufungsschrift hinsichtlich\nder Begründung seiner Vorbringen zu ergänzen bzw. zu verbessern. Andernfalls käme dies einer unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen Berufungsfrist gleich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungsführer\ndas vollständige Urteil erst am 29. November 2013 mit der Post zugestellt erhielt. Die Berufungsfrist begann mit der Publikation im Amtsblatt vom\n________ von Gesetzes wegen zu laufen. Überdies ist nicht nachvollziehbar,\nweshalb der Berufungsführer genügend Zeit für die Ausarbeitung einer rund\n36-seitigen Berufungsschrift hatte und ihm dennoch eine rechtzeitige Begründung seiner Berufungsanträge Ziff. 3 und 4 bzw. eine Stellungnahme zu den\nvorderrichterlichen Erwägungen Ziff. 8 und 9 nicht möglich gewesen sein soll.\nDer vom Berufungsführer verlangte zweite Schriftenwechsel kann von Vorneherein nicht dem Nachholen eines Säumnisses betreffend seine Berufungsbegründung dienen. Weil es in der Berufungsschrift vom 16. Dezember 2013\n(act. 1) an jeglicher Begründung der Berufungsanträge Ziff. 3 und 4 fehlt, ist\nauf diese nicht einzutreten. Daran vermag der Berufungsführer auch nichts mit\nseiner unaufgeforderten Eingabe vom 10. Juli 2014 zu ändern, soweit er darin\nseine Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2013 ergänzt (act. 14, Ziff. I).\n\nd) Zu den Ausführungen des Berufungsführers in seiner unaufgeforderten\nEingabe vom 10. Juli 2014, welche er replicando vorbrachte (vgl. act. 14,\nZiff. II), ist festzuhalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel lediglich angezeigt\n(aber nicht zwingend vorgeschrieben) gewesen wäre, wenn die Berufungsgegnerin in ihrer Berufungsantwort Noven vorgebracht hätte, was sie indessen\nnicht tat. Nichtsdestotrotz gewähren Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK dem\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}