{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Diesen Verfahrensantrag begründet er einerseits mit der ihm verweigerten Akteneinsicht in Bezug auf das gerichtliche\nGutachten (hierzu nachfolgend E. 3) und andererseits mit der verspäteten\nZustellung der Urteilsbegründung des angefochtenen Entscheids. Im Wesentlichen bringt er vor, dass er die Urteilsbegründung erst am 29. November\n2013 erhalten habe. Die Publikation des Urteilsdispositivs im kantonalen\nAmtsblatt sei bereits am ________ erfolgt. Er habe somit für die Ausarbeitung\nder Berufungsschrift lediglich 17 Tage zur Verfügung gehabt. Die Publikation\nim Amtsblatt sei erfolgt, weil ihm das Urteil nicht habe postalisch zugestellt\nwerden können. Ihn treffe kein Verschulden an der verspäteten Zustellung.\nEin zweiter Schriftenwechsel würde ihm seinen rechtlichen Anspruch auf zusätzliche Zeit für die Berufungsbegründung gewähren.\n\na) aa) Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung bereits rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis\nzum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Unter den\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nBegriff „Verfahren“ im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO fallen alle Rechtsfragen\nbei der Behandlung eines Rechtsschutzgesuches, die keinem anderen Verweisungsbegriff (Art. 404 Abs. 2 ZPO: örtliche Zuständigkeit, Art. 405 Abs. 1\nZPO: Rechtsmittel, Art. 405 Abs. 2 ZPO: Revision, Art. 406 ZPO: Gültigkeit\neiner Gerichtsstandsvereinbarung, Art. 407a ZPO: Verfahrenshandlungen im\nZusammenhang mit dem Beweisprotokoll ab dem 1. Mai 2013) zugeordnet\nwerden können (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013,\nArt. 404 N 12, 18). Eine Anpassung an das neue Verfahrensrecht darf nur\ninsoweit erfolgen, als nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ein Entscheid ergeht, der mit einem neurechtlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Damit die Anfechtung gewährleistet ist, hat der Entscheid bezüglich Inhalt und Eröffnung den Anforderungen des neuen Rechts\n(Art. 238 ff. ZPO) zu genügen (Willisegger, a.a.O., Art. 404 N 19; vgl. auch\nWalther, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 404 N 7 sowie Sterchi, ebenda,\nArt. 405 N 2).\n\nFür die Rechtsmittel gilt sodann das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat hierzu entschieden, dass der Begriff der „Eröffnung“ im Sinne von Art. 405 Abs. 1 ZPO\nbundesrechtlicher Natur ist und als massgeblicher Zeitpunkt der Versand des\nUrteilsdispositivs (mit oder ohne Urteilsbegründung) durch das Gericht zu gelten hat (BGE 137 III 130, E. 2; vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 405 N 2). Ob der Entscheid, gegen welchen ein neurechtliches Rechtmittel ergriffen wird, als (richtig) eröffnet gilt, ist demnach gestützt auf Bundesrecht und nicht nach der bisherigen kantonalen Zivilprozessordnung zu entscheiden. Vorliegend kann gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. August\n2013 gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO die neurechtliche Berufung erhoben\nwerden. Für die Eröffnung des vorderrichterlichen Entscheids ist daher auf die\nBestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung abzustellen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nbb) Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs\nohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Es ist dem\nerstinstanzlichen Gericht somit freigestellt, den Entscheid mit einer schriftlichen Begründung zu eröffnen. Die Zustellung des begründeten Entscheids hat\nnach den Vorschriften von Art. 138 ff. ZPO zu erfolgen (Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,\nBand II, Bern 2012, Art. 239 N 15). In der Regel gilt der begründete Entscheid\ndaher mit erfolgter Zustellung der eingeschriebenen Postsendung als eröffnet\n(vgl. Art. 138 Abs. 1, 2 und 3 ZPO). Ist die Zustellung des begründeten Entscheids mittels eingeschriebener Postsendung und damit die Eröffnung des\nUrteils auf diesem Weg unmöglich, erfolgt die Zustellung durch Publikation im\nkantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141\nAbs. 1 lit. a ZPO). Dazu werden das Urteilsdispositiv des Entscheids und das\nRubrum publiziert, mit dem Hinweis, dass bei der Gerichtskanzlei ein vollständiges Exemplar für den Adressaten aufliegt (Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.],\nBerner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012,\nArt. 141 N 5). In diesem Fall gilt der begründete Entscheid mit Publikation im\nAmtsblatt als eröffnet (vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO).\n\n"}