{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2893d17f7640c88ac0ececf0ccc588fb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2013-35_2014-08-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2013_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a39583d2a2366eaca872f6ce89c6d6d41d43fcc932869f6e307f3a641dae886de8e2d21ef9741490a7913456ffcb49eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2013_35", "Checksum": "ed7731a32f8e21b53a8fab53099c774a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2013 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Gerichtskosten bestehend aus:\na) Gerichtsgebühren Fr. 7'000.00\nb) Expertise Fr. 5'365.45\nc) Ausfertigungsgebühren Fr. 253.50\nd) Auslagen/Zustellgebühren Fr. 691.40\ntotal Fr. 13'310.35\nwerden dem Kläger auferlegt. Diese werden von den geleisteten Kostenvorschusszahlungen von total Fr. 6‘000.-- bezogen. Der Kläger hat somit\nder Gerichtskasse Fr. 7‘310.35 zu bezahlen.\n\n3. Der Kläger hat die Beklagte ausserrechtlich mit Fr. 8‘500.-- zu entschädigen.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n5. (Zufertigung)\n\nE. a) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am\n16. Dezember 2013 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):\n\n1. Das einzelrichterliche Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. August 2013 sei aufzuheben.\n\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel des Schimmelpilzbefalls zu beheben. Bis zur Umsetzung dieser Massnahme durch die\nBeklagte sei der monatliche Mietzins seit dem 19. Dezember 2008\nmit Fr. 379.00 herabzusetzen und dem Kläger zu viel geleistete\nMietzinse nebst Zins zu 5% zurückzuerstatten.\n\n3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz für\nseine anwaltlichen und technischen Kosten zu leisten.\n\n4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel des Lagerraums zu\nbeheben. Bis zur Umsetzung dieser Massnahme durch die Beklagte sei der monatliche Mietzins seit dem 18. Dezember 2009 mit\nFr. 5.00 herabzusetzen und dem Kläger zu viel geleistete Mietzinse zu 5% zurückzuerstatten.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nDer Berufungsführer stellte überdies die folgenden Verfahrensanträge:\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n1. Dem Kläger sei die Einsicht in sämtlichen Unterlagen und Einzelheiten der Expertise zu gewähren.\n\n2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.\n\nb) Die B.________ AG (nachfolgend: Berufungsgegnerin) trug in ihrer Berufungsantwort vom 24. Februar 2014 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung an – soweit darauf einzutreten sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (act. 10). Ferner beantragte sie\ndie Abweisung der Verfahrensanträge des Berufungsführers.\n\nc) Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2014 entschied der Kantonsgerichtsvizepräsident, dass ein zweiter Schriftenwechsel einstweilen nicht\nvorgesehen sei. Zudem hielt er fest, dass über den Antrag, Einsicht in sämtliche Unterlagen und Einzelheiten der Expertise zu erhalten, zu einem späteren\nZeitpunkt entschieden werde (act. 13).\n\nd) Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Juli 2014 ergänzte der Berufungsführer seine Berufungsschrift und nahm Stellung zur Berufungsantwort\n(act. 14). Diese Schreiben wurde der Berufungsgegnerin zur Kenntnisnahme\nzugestellt (act. 15), woraufhin die Berufungsgegnerin am 25. Juli 2014 Stellung nahm (act. 16). Das Kantonsgericht bediente den Berufungsführer am\n28. Juli 2014 mit dieser Stellungnahme (act. 17).\n\nAuf die Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308\nAbs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung\nüberdies nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Als\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nWert wiederkehrender Nutzung oder Leistung gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 ZPO). Der Berufungsführer fordert eine Mietzinsreduktion von monatlich Fr. 379.00 seit dem 19. Dezember 2008. Keine der Parteien macht geltend, dass das Mietverhältnis befristet oder inzwischen beendet ist. Die umstrittene Mietzinsherabsetzung von\nmonatlich Fr. 379.00 ergibt jährlich Fr. 4‘548.00 und erweitert um das Zwanzigfache Fr. 90‘960.00. Die beantragte Mietzinsherabsetzung betreffend den\nLagerraum in Höhe von Fr. 5.00 monatlich entspricht einer jährlichen Nutzung\nvon Fr. 60.00. Der diesbezüglich als Streitwert massgebende Kapitalwert beträgt somit Fr. 1‘200.00. Insgesamt ist deshalb von einem Streitwert in Höhe\nvon Fr. 92‘160.00 auszugehen. Damit wird der für die Berufung erforderliche\nStreitwert erreicht.\n\n"}