4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt rund Fr. 130‘000.00. Kantonsgericht Schwyz 19 5. Zufertigung an die beiden Parteivertreter (je 2/R) an die Vorinstanz (1/R sowie 1/R mit den Akten nach definitiver Erledigung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).