2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom Vorschuss von Fr. 15‘000.00 bezogen, so dass ihm noch Fr. 11‘000.00 zurückzuerstatten sind. 3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.