1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils die Entscheidgebühr von Fr. 18‘000.00 zu drei Vierteln dem Beklagten und zu einem Viertel der Klägerin auferlegt, der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten im Umfang von Fr. 4‘500.00 eingeräumt und der Beklagte verpflichtet, die Klägerin reduziert mit Fr. 8‘500.00 zu entschädigen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.