Urteil E. 14). Das ist vorliegend im Umfang eines Viertels der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu korrigieren, so dass die Entscheidgebühr in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten aufzuerlegen sind, womit die Klägerin den Beklagten zudem reduziert mit Fr. 8‘500.00 zu entschädigen hat. c) Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungsführer in der Sache, weshalb er vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig ist;- Kantonsgericht Schwyz 18 erkannt: