b) Der Berufungsführer rügt, dass er im Rahmen der actio duplex ebenfalls Recht erhalten habe. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann vom Verteilungsgrundsatz nach Obsiegen und Unterliegen abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn unter anderem besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Das Obsiegen des Berufungsführers hat die Vorinstanz im Rahmen der actio duplex (vgl. E. 1) nicht berücksichtigt, sondern ist fälschlicherweise von Klageanerkennungen ausgegangen (vgl. angef. Urteil E. 14).