Sache von rund Fr. 630‘000.00 beruhende Streitwertberechnung (angef. Urteil E. 10 ff.) ist nicht zu beanstanden. Allerdings betrifft die Berufung bloss noch Belange ausserhalb des Rahmens der actio duplex, weshalb sich der Streitwert aus der verlangten Änderung des Miteigentumsverhältnisses (die eingeklagte Quotenerhöhung von 14 % des Werts der Grundstücke als ganze ergibt Fr. 88‘000.00) und der bezifferten Forderungen (Fr. 23‘517.15 bzw. Fr. 17‘419.20) zusammensetzt, mithin insgesamt noch rund Fr. 130‘000.00 beträgt.