a) Bei der doppelseitigen Klage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB ist der Wert der ganzen (gemeinsamen) Sache für die Streitwertberechnung massgebend, dagegen für die Berechnung der Anwaltskosten der Wert der Miteigentumsanteile (CHK2-Graham-Siegenthaler, ZGB 651 N 10). Der Berufungsführer beziffert den Streitwert im Ergebnis auf rund Fr. 260‘000.00, zurückzuführen auf das höhere Rechtsbegehren der Hauptklage auf die gemeinsame Sache abzüglich der Nutzniessungsbelastungen (Berufung S. 23 f.). Nach dem Gesagten ist jedoch die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Nutzniessungsrechte nicht erheblich wären (vgl. oben E. 4).