651 Abs. 3 ZGB sieht für die vorliegend jedoch nicht zur Diskussion stehende (vgl. oben E. 3), körperliche Teilung ergänzende Regelungen vor (vgl. Liver, SPR V/1, 1977, S. 82 f.; ZBGR 2002 S. 140 E. 6.c überliess denn auch die Durchführung der Versteigerung den Parteien und setzte hierzu nur eine dreimonatige Frist an). Zu Recht hat die Vorinstanz sich abgesehen von der Miteigentumsaufhebung und der Anordnung der Versteigerung unter den Parteien darauf beschränkt, die hälftige Teilung des Versteigerungserlös nach Abzug der Versteigerungskosten und Grundstückgewinnsteuern entsprechend den Miteigentumsquoten hälftig zu verfügen (angef. Urteil Dispositivziffer 3).