Kantonsgericht Schwyz 16 5. Soweit der Berufungsführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, mittels beantragten Steigerungsbedingungen (Antrag Ziff. 4.d) vergangene Kosten und Lasten auszugleichen und allfälligen künftigen Sanierungsaufwand zu berücksichtigen, übersieht er nach dem Gesagten, dass er dies nicht im vorliegenden Aufhebungsprozess geltend machen kann (vgl. oben E. 2). Hinzu kommt, dass die Anordnung des Gerichts auf die Teilungsart beschränkt ist (Art. 651 Abs. 2 ZGB und dazu oben E. 1). Nur Art. 651 Abs. 3