b) Abgesehen davon ist klarzustellen, dass die Aufhebbarkeit des Miteigentums im Sinne von Art. 650 Abs. 1 und 3 ZGB vorliegend gar nicht zur Disposition steht, namentlich der Berufungsführer nicht etwa behauptet hat, einer Aufhebung stände Stockwerkeigentum (also das Sonderrecht, gewisse Teile der Liegenschaften ausschliesslich zu benutzen und auszubauen, Art. 712a ff. ZGB), ein anderes Rechtsgeschäft oder Unzeit entgegen (vgl. oben E. 1b/bb). Somit kann die Regel von Art. 974b ZGB von Vornherein keine Anwendung finden. Weder die Einwilligung der Nutzniessungsberechtigten noch deren mögliche Beeinträchtigung können daher erheblich sein. Kantonsgericht