655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Indes liegt wie gesagt tatbestandsmässig keine Vereinigung aus der Hand eines Eigentümers vor; denn das einhergehend mit dem Untergang der Nutzniessungssache aufgehobene Miteigentum setzt wiederum definitionsgemäss die Eigentümerschaft mehrerer Personen voraus (Art. 646 Abs. 1 ZGB).