Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass gestützt auf dieser einschlägigen Regel die Vorinstanz angenommen hat, das Nutzniessungsrecht werde von Gesetzes wegen auf den bei der Versteigerung erzielten Auskaufserlös übertragen. Allfällige weitergehende Schadenersatzansprüche des Nutzniessers in der Höhe des kapitalisierten Wertes hat dieser (dazu auch CHK2-Thurnherr, ZGB 750 N 3) und nicht der Miteigentümer bei der Aufhebung des Miteigentums geltend zu machen. Dieser Rechtslage kann Art. 974b ZGB nicht entgegengehalten werden. Zwar ist es richtig, dass die Vereinigung von Grundstücken begrifflich auch Miteigentumsanteile umfassen könnte (Art. 655 Abs. 2 Ziff.