fungsführers belastet sind) aufgehoben und nicht vereinigt werden. Mit der Aufhebung des Miteigentums geht indes der Gegenstand der Nutzniessung (als Grundstücke im Grundbuch eingetragene Miteigentumsanteile) und damit auch die entsprechende Nutzniessung unter (Art. 748 Abs. 1 ZGB). Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstand weiter (Art. 750 Abs. 3 ZGB). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass gestützt auf dieser einschlägigen Regel die Vorinstanz angenommen hat, das Nutzniessungsrecht werde von Gesetzes wegen auf den bei der Versteigerung erzielten Auskaufserlös übertragen.