a) Nach dem seit 1. Januar 2012 im Zivilgesetzbuch in Kraft getretenen Art. 974b ZGB können mehrere Grundstücke eines Eigentümers nur vereinigt werden, wenn Dienstbarkeitsberechtigte dazu einwilligen oder nicht beeinträchtigt werden. Die Regel ist vorliegend indes nicht anwendbar, da in casu dienstbarkeitsbelastete Miteigentumsanteile von zwei Miteigentümern (vgl. dazu insbesondere KB 3, wonach nicht die Grundstücke selber mit dem unentgeltlichen Nutzniessungsrecht, sondern nur die jeweiligen Miteigentumsanteile des Beru- Kantonsgericht Schwyz 15