974a ZGB wurde in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als anwendbar erachtet (ebd. E. 5). Der Berufungsführer ist der Auffassung, das Surrogationsprinzip gelange nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen bei Vereinigung von Grundstücken explizit im revidierten Art. 974b ZGB (alt Art. 91 f. GBV) geregelt seien.