4. Weiter hat die Vorinstanz dafür gehalten, dass die auf den Miteigentumsanteilen errichteten Nutzniessungen (zur Zulässigkeit dieser Belastung vgl. Jürg Schmid, ZBGR 2005, S. 284) ipso jure mit der Aufhebung des Miteigentums auf den Ersatzgegenstand, den pro Miteigentumsanteil erzielten Versteigerungserlös übergehen würden (Surrogationsprinzip gemäss Art. 750 Abs. 3 und 774 Abs. 2 ZGB), da nicht die Sache, also die Grundstücke selber mit den Nutzniessungen belastet seien (angef. Urteil E. 4). Art. 974a ZGB wurde in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als anwendbar erachtet (ebd. E. 5).