Diese Bedeutung ist jedoch wie gesagt (oben E. 2.b/aa) zufällig, nämlich faktisch darauf zurückzuführen, dass der Berufungsführer erst im Rahmen der Miteigentumsaufhebung angeblich unrichtige Quoten korrigiert haben will. Soweit er aufgrund umstrittener extratabularer Umstände die Miteigentumsanteilsquoten als unklar behauptet, hätte er eine solche Korrektur auf andere Weise mit einer Grundbuchberichtigungsklage bereinigen Kantonsgericht Schwyz 14