Zwar macht der Berufungsführer zu Recht geltend, dass die Höhe der Miteigentumsquote durchaus von Bedeutung ist, weil der Erlös aus der einem Auskauf gleichkommenden Versteigerung unter den Miteigentümern dieser entsprechend an die Parteien mit der Folge verteilt wird, dass der Ersteigerer sich mit der Hälfte des Zuschlagspreises auskaufen und Alleineigentümer beider Liegenschaften werden kann. Diese Bedeutung ist jedoch wie gesagt (oben E. 2.b/aa) zufällig, nämlich faktisch darauf zurückzuführen, dass der Berufungsführer erst im Rahmen der Miteigentumsaufhebung angeblich unrichtige Quoten korrigiert haben will.