651 Abs. 3 ZGB) kommt im vorliegenden Prozess nicht zur Anwendung, da beide Parteien für das Gericht verbindlich die interne Versteigerung der beiden Grundstücke als ganze beantragt haben (vgl. oben E. 1). Zwar macht der Berufungsführer zu Recht geltend, dass die Höhe der Miteigentumsquote durchaus von Bedeutung ist, weil der Erlös aus der einem Auskauf gleichkommenden Versteigerung unter den Miteigentümern dieser entsprechend an die Parteien mit der Folge verteilt wird, dass der Ersteigerer sich mit der Hälfte des Zuschlagspreises auskaufen und Alleineigentümer beider Liegenschaften werden kann.