Urteil E. 3). Das Gestaltungsklagerecht zur Aufhebung des Miteigentums (Art. 651 Abs. 2 ZGB) korrespondiert nicht mit der vom Berufungsführer als notwendig erachteten „vorfrageweisen Feststellung der Miteigentumsquote“ (vgl. oben E. 2.a/aa). Zudem erledigt der Berufungsführer mit seinem Aufhebungsantrag ein diesbezügliches Interesse daran gleich selbst. Die von ihm geltend gemachte Ausgleichsregelung im Fall der Realteilung (Art. 651 Abs. 3 ZGB) kommt im vorliegenden Prozess nicht zur Anwendung, da beide Parteien für das Gericht verbindlich die interne Versteigerung der beiden Grundstücke als ganze beantragt haben (vgl. oben E. 1).