3. Die Vorinstanz ist auf das Begehren des Berufungsführers (Klageantwort Antrag Ziff. 2), vorab festzustellen, dass das Miteigentum am Grundstück GB zz nach Bruchteilen im Verhältnis 64 % (Beklagter) zu 36 % (Klägerin) bestehe, aus zwei Gründen nicht eingetreten. Erstens fehle es an einem entsprechenden Feststellungsinteresse, da eine entsprechend vorausgesetzte Änderung des Grundbucheintrages mit einer Gestaltungsklage auf Änderung der Miteigentumsanteile im Grundbuch anzuvisieren wäre. Zweitens würde das Begehren nach der verlangten Versteigerung obsolet (vgl. angef. Urteil E. 3).