Zwar können entsprechende Forderungen mit Verrechnungseinrede zum Prozessgegenstand vor einem im Falle einer selbständigen Klage bzw. Widerklage örtlich nicht zuständigen Gericht gemacht werden (dazu vgl. Pahud, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 222 N 14). Indes stellt blosse Verrechenbarkeit den von Art. 14 ZPO geforderten Sachzusammenhang wie gesagt (eingangs lit. b) nicht her. Abgesehen davon muss die Frage nicht mehr weiter geprüft werden, nachdem sich der Berufungsführer mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinandersetzt, dass Verrechnung nicht möglich sei, weil er gar keine ausdrückliche Verrech- Kantonsgericht Schwyz 13