Auch soweit sich der Berufungsführer darauf beruft, „im Prinzip“ nichts anderes als eine Verrechnungseinrede geltend gemacht zu haben, sind seine Ausführungen widersprüchlich, da er wenig später behauptet, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht eine „eigentliche Verrechnung“ erklärt zu haben. Letzteres deckt sich wiederum nicht mit Antrag Ziff. 4.d, wonach er entsprechende Schulden an Steigerungserlös anrechnen lassen möchte (dazu vgl. unten E. 5). Zwar können entsprechende Forderungen mit Verrechnungseinrede zum Prozessgegenstand vor einem im Falle einer selbständigen Klage bzw. Widerklage örtlich nicht zuständigen Gericht gemacht werden (dazu vgl. Pahud, DIKE-Kommentar ZPO, Art.