Entgegen den Behauptungen des Berufungsführers ist es nicht sachlogisch, dass vorgängig oder gleichzeitig unter den Parteien die Kosten- und Lastentragung bereinigt wird, da auf solche Schulden gerade keine Rücksicht zu nehmen ist (vgl. oben E. 1.b/bb). Der Kosten- und Lastenausgleich basiert auf der Verwaltung und Nutzung der gemeinsamen Sache, welche nicht notwendig mit dem Anspruch auf quotenmässige Befriedigung bei der Aufhebung des Miteigentums einhergeht. Auf die Anträge ist die Vorinstanz deshalb im Ergebnis schon aus prozessrechtlichen Gründen zutreffend nicht eingetreten.