bb) Auch Antrag Ziffer 3 gründet nicht auf gleichen sachlichen oder rechtlichen Gründen wie die Hauptklage. Bloss faktische Bezüge zur Aufhebung des Miteigentums sind zufällig und mithin wie gesagt nicht zuständigkeitsrelevant (vgl. Willisegger, a.a.O., S. 155; Naegeli/Richers, KUKO ZPO2, Art. 224 N 4 f.; Dürr, SHK ZPO, Art. 224 N 10 f.; Füllemann, Dike-Kommentar ZPO, Art. 29 N 17). Entgegen den Behauptungen des Berufungsführers ist es nicht sachlogisch, dass vorgängig oder gleichzeitig unter den Parteien die Kosten- und Lastentragung bereinigt wird, da auf solche Schulden gerade keine Rücksicht zu nehmen ist (vgl. oben E. 1.b/bb).