aa) Die Feststellung einer vom Grundbuch abweichenden Quote begründet der Berufungsführer damit, dass seine Mutter als ehemalige Miteigentümerin einen höheren Kaufpreisanteil beglichen und Kosten des Ausbaus des Dachgeschosses zu tragen hatte, mithin mit Vorkommnissen, die weder mit der vorliegend von den Parteien einvernehmlich verlangten Durchführung der Aufhebung des Miteigentums notwendig zusammenhängen noch in enger rechtlicher Beziehung dazu stehen, umso weniger als inzwischen wie gesagt der Beklagte den hälftigen Miteigentumsanteil von seiner Mutter erworben hat.