Konnexität liegt vor, wenn sich Haupt- und Widerklage auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen, aus dem gleichen Sachverhalt ableiten lassen oder in enger rechtlicher Beziehung zueinander stehen (ebd. N 14 ff.). Kein genügender Zusammenhang lässt sich aber herstellen, wenn lediglich Gründe der Prozessökonomie für die gemeinsame Beurteilung sprechen, allein ein Zusammenhang (faktisch) durch personelle Verflechtungen oder anderweitige Geschäftsbeziehungen besteht oder es sich lediglich um verrechenbare Ansprüche handelt (ebd. N 26 ff.).