15 Abs. 2 ZPO (Klagenhäufung), konnexe Streitigkeiten zur widerspruchsfreien und prozessökonomischen Rechtsprechung durch ein und dasselbe Gericht beurteilen zu lassen (Güngerich/Walpen, BEK ZPO, Art. 14 N 11). Konnexität liegt vor, wenn sich Haupt- und Widerklage auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen, aus dem gleichen Sachverhalt ableiten lassen oder in enger rechtlicher Beziehung zueinander stehen (ebd. N 14 ff.).