dungen und Investitionen des Berufungsführers für die gemeinsamen Grundstücke im Umfang einer allenfalls von der grundbuchlich festgelegten Miteigentumsquote abweichenden Verwaltungs- und Nutzungsordnung, bezieht sich aber nicht auf „Rechte an Grundstücken“, namentlich nicht auf den Miteigentumsanteil (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).