denn sobald die Forderungen (real) entstanden sind, unterscheidet sie nichts mehr von gewöhnlichen, bloss persönlichen Schulden. Es betrifft eine dispositive, gesetzliche Regelung der obligatorischen Rechte und Pflichten der Gemeinschafter unter sich, damit es nicht zu einer Lähmung bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts an der gemeinsamen Sache kommt (vgl. zum Ganzen eingehend zu den Lehrrichtungen Strebel, AJP 9/2010 S. 1114 ff. mit Hinweisen). Die Forderung hat ihren Grund in behaupteten nicht ausgeglichenen Aufwen- Kantonsgericht Schwyz 11