Peter, BEK ZPO, Art. 29 N 24). Und es geht bei der Veräusserung eines Miteigentumsanteils denn auch die Pflicht auf den Rechtsnachfolger über. Indes bleibt der austretende Miteigentümer für die bereits entstandenen Forderungen haftbar, da er die entsprechenden Gegenleistungen noch beansprucht hat (Brunner/Wichtermann, BSK ZGB4, Art. 649 ZGB N 9). Die Forderung auf Kos- ten- und Lastenausgleich hat daher keinen absoluten Rechtscharakter; denn sobald die Forderungen (real) entstanden sind, unterscheidet sie nichts mehr von gewöhnlichen, bloss persönlichen Schulden.