bb) Auch bezüglich der dem Berufungsführer abgetretenen Ersatzforderungen nach Art. 649 Abs. 2 bzw. 647a ff. ZGB (BB 31 f.) ist die Zuständigkeit des Gerichts am Ort, an dem das Grundstück ins Grundbuch aufgenommen worden ist, nicht gegeben. Zwar sind die Ansprüche als gesetzliche Realobligationen unter den Miteigentümern zu qualifizieren und könnten daher grundsätzlich eine spezielle Zuständigkeit in Einsiedeln nach Art. 29 Abs. 2 ZPO begründen (vgl. dazu Füllemann, ZPO Dike-Kommentar, Art. 29 N 17; Sutter-Somm/Lötscher in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO2, Art. 29 N 17; Peter, BEK ZPO, Art.