chen können, die vorliegend jedoch nicht einmal im Grundbuch angemerkt worden ist (Art. 649a Abs. 2 ZGB). Auf eine tatsächliche Änderung des im Grundbuch eingetragenen Verhältnisses der hälftigen Miteigentumsanteile, welche der Berufungsführer als Rechtsnachfolger erst im Jahre 2009 so erworben hat (BB 19), zielen sie nicht. Dem Begehren fehlt daher im Unterschied zum Teilungsanspruch und der Teilungsklage nach Art. 650 und Art. 651 Abs. 2 ZGB der zur Begründung eines Gerichtsstands des gelegenen Grundstückes erforderliche dingliche Bezug (vgl. BGE 134 III 16; Tenchio, BSK ZPO2, Art. 29 N 24 f.).