ZGB) und müssen nicht richterlich festgestellt werden. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen nur mit Argumenten, die allenfalls für eine von der Miteigentumsquote vertraglich abweichende asymmetrische Kosten- und Nutzungsordnung (vgl. dazu Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 20124, N 749a sowie unten E. 3) spre- Kantonsgericht Schwyz 10